Vereinssatzung - VfB Gorspen-Vahlsen e.V. von 1946

VfB Gorspen-Vahlsen e.V. von 1946
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Vereinssatzung
A. Allgemeines   
§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr  
 
Der am 10.04.1946 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Ballspiele Gorspen-Vahlsen e.V. von 1946"
Er hat seinen Sitz in 32469 Petershagen, Ortsteil Gorspen-Vahlsen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nr. VR41019 eingetragen.  
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
Die Vereinsfarben sind Schwarz und Gelb.

§ 2 Zweck
 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der Kunst und Kultur
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Koordination und Bereithaltung von entwicklungs- und altersgerechten, gesundheits-,leistungs- und gemeinschaftsorientierten Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten sowie die Organisation und Förderung von Laienspiel-Theatergruppen, Chören und anderen Kleinkunstgruppen und -veranstaltungen im örtlichen Vereinsumfeld.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und lehnt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche sowie diskriminierende Bestrebungen ab.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   
 
B. Vereinsmitgliedschaft  
 
§ 4  Mitgliedschaft  
 
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
Die Mindestzeit der Mitgliedschaft beträgt 12 Monate.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.   
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.  
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Im Falle der Aufnahmeablehnung durch den Vorstand ist dem Antragsteller die Ablehnung der Aufnahme innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich zu begründet. Der Antragsteller hat das Recht, binnen drei Wochen nach Zugang der Ablehnungsbegründung schriftlich Widerspruch gegen die Aufnahmeablehnung zu erheben. Über die endgültige Ablehnung der Aufnahme entscheidet in diesem Fall die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Antragsteller ist bei dieser Mitgliederversammlung die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Lehnt auch die Mitgliederversammlung den Aufnahmeantrag ab, so bleibt dem Antragsteller der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unbenommen.
 
Der Verein besteht aus:
·       aktiven Mitgliedern
·       passiven Mitgliedern
·       außerordentlichen Mitgliedern
·       Ehrenmitgliedern   
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sofern die Beitragsordnung nichts anderes bestimmt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
 
Ehrungen
 
Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein vergeben kann. Sofern die Beitragsordnung nichts anderes bestimmt, sind die Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit.
Jedes Mitglied darf ein anderes Mitglied zur Auszeichnung als Ehrenmitglied vorschlagen. Der Vorschlag ist mit Begründung in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann den Vorschlag als Antrag zur Auszeichnung als Ehrenmitglied in die nächste Mitgliederversammlung einbringen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
Über die Ehrenmitgliedschaft hinaus bzw. alternativ zur Ehrenmitgliedschaft können weitere Ehrungen ausgesprochen werden. Die Art der Ehrungen und das Verfahren für Ehrungen werden in einer Ehrenordnung geregelt, die durch den Vorstand erstellt und gepflegt wird.
Bei Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ehrungen.
 
§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft    
 
Die Mitgliedschaft endet
·       durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
·       durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6)
·       durch Tod
·       durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern)
 
Vereinsaustritt
 
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins nur per unterschriebenen Brief. Eine Kündigung ist Gültig, wenn Sie schriftlich durch die Mitgliederverwaltung bestätigt wurde.
Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06. und 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
 
§ 6 Ausschluss   
 
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied   
·       Grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht
·       In grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
·       Sich grob unsportlich verhält
·       Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr hat
 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung an den Vorstand ist jedes Mitglied berechtigt
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.  
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.  
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
 
C. Rechte und Pflichten
 
§ 7  Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
 
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.
Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
Über die Höhe sämtlicher Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Annahme der Beitragsordnung.
Über die Fälligkeit sämtlicher Beiträge und über die Höhe und Fälligkeit von Gebühren für besondere Leistungen des Vereins entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Erhebung und über die Höhe von Umlagen. Umlagen können pro Geschäftsjahr bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages erhoben werden, wenn es erforderlich ist, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse zur Kommunikation mitzuteilen.  
Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.  
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.  
Fällige Beitrags-, Gebühren- und Umlageforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.  
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.  

§ 8 Mitgliederrechte
 
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, steht jedem Mitglied gemäß § 4 dieser Satzung das Teilnahme-, Antrags-, Rede- und Stimmrecht in einer jeden Mitgliederversammlung zu. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben darüber hinaus das Recht der Teilnahme an allen sportlichen und kulturellen Angeboten des Vereins, sofern die Angebote ihrer Zielgruppe entsprechen. Weitergehende Rechte können sich insbesondere durch die Abteilungs- und durch die Jugendordnung ergeben.
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags-, Rede- und Stimmrechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen und kulturellen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.  
Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Sie nehmen ihr Stimmrecht in der Jugendversammlung gemäß § 15 dieser Satzung wahr.
 
§ 9  Ordnungsgewalt
 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.   
Das Mitglied ist verpflichtet, die jeweils gültige Haus-, Platz- und Hallenordnung zu beachten.
Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:  
·       Ermahnung oder Verwarnung
·       Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
·       Zeitweiliger (max. 6 Monate) Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
·       Verbot des Betretens und der Benutzung der Sport- und Sportnebenanlagen.
Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.  

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.  
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.  
Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.  
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.  
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.   
 
D. Die Vereins Organe
 
§ 10  Die Vereinsorgane  
 
Organe des Vereins sind:  
·       Die Mitgliederversammlung
·       Der Vorstand
 
§ 11  Mitgliederversammlung
 
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.  
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.  
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Versendung der Einladung am folgenden Tag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.  
Das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.  
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.  
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.  
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.  
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.   
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.   
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.  
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Monate nach der Mitgliederversammlung auf der Homepage ohne Anlagen zu veröffentlichen. Die Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen nach Veröffentlichung. Einspruch können nur Teilnehmer der Mitgliederversammlung erheben. Der Einspruch wird auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Die Mitglieder bekommen auf Antrag beim Vorstand Einsicht in das Protokoll sowie deren Anlagen.
 
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Außerordentliche Mitglieder gemäß §4 dieser Satzung nehmen ihr Stimmrecht durch einen Delegierten wahr.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.
Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
Bei gleicher Stimmenzahl findet eine weitere Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt.
Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet dann das Los
Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.  
Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen.
Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.
Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins und per Aushang bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.   
 
§ 12  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung  
 
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:  
·       Entgegennahme der Berichte des Abteilungen
·       Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand
·       Entgegennahme der Kassenprüfberichte
·       Entlastung des Vorstand
·       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstand
·       Wahl der Kassenprüfer
      Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
·       Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Umlageerhebungen
·       Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
 
§ 13  Vorstand
 
Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus mindestens drei und maximal aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern, die als jeweilige Bereichsleiter für die in einer Geschäftsordnung festgelegten Geschäftsbereich der Vereinsführung zuständig sind.
Er wählt in der ersten Sitzung einen Vorstandssprecher aus seinen Reihen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mehrheitlich durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
·       Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
·       Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
·       Der Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.  
·       Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
·       Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  
·       Der Vorstand kann zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes Fach-Ausschüsse bilden. Dazu können neben dem Vorstand die Abteilungsleiter und ggf. weitere Fachleute angehören.
·      Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Hier gilt eine Frist von maximal 6 Monate. Sollte kein handlungsfähiger Vorstand gewählt werden können, greift § 29 „Notbestellung durch Amtsgericht" oder es wird eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einberufen.
·       Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
·        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung des jeweiligen Geschäftsbereiches kommissarisch beauftragen.
·       Das kommissarische Mitglied hat im Vorstand kein Stimmrecht.
·       Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme.
·        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.
·       Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher einberufen.
·       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
·     Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
 ·       Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der unter 1. genannte Vorstand.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Innenverhältnis jedoch nur im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Geschäftsbereich kommissarisch, bis zur nächsten vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung, von den übrigen Vorstandsmitgliedern verwaltet.
 
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
·       Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
·       Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 und Verhängung von Sanktionen gem. § 9.
·       Kommissarische Bestellung für ausgeschiedenen  Mitgliedern des Vorstands.
·       Beschlussfassung über Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. Befugnisse des Vorstandes
·       Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
·       Er kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen.
·       Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt erstellt und aktualisiert er alle Vereinsordnungen. Die Befugnisse zur Beschlussfassung des Vorstands über Vereinsordnungen regelt der § 18 dieser Satzung.
·       Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt Einzeleinheiten, insbesondere über die Einberufung und Durchführung einer Vorstandsitzung, die Aufgabenverwaltung in den einzelnen Geschäftsbereichen,  die Stellvertretung im Vorstand
 
§ 14 Abteilungen
 
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet.
·       Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
·       Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.   
·       Jede Abteilung bestimmt einen Abteilungsleiter.
·       Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss.
·       Die Bestätigung kann abgelehnt werden.
·       Die Abteilung muss dann erneut einen Abteilungsleiter bestimmen.
·       Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung.
·       Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.   
 
Gründung oder Auflösung von Abteilungen:
 
Der Vorstand kann im Bedarfsfalle durch Beschluss neue Abteilungen gründen oder auflösen.
Bei Auflösung ist vorher der Abteilungsleiter anzuhören.
Abteilungen
·       Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen wurden, geleitet.
·       Das Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung.
·       Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
·       Über die vom Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel ist auf Anforderung dem Bereichsleiter Finanzen Rechenschaft abzulegen.
·       Mindestens einmal im Jahr beruft der Abteilungsleiter eine Abteilungsversammlung ein.
 
E. Vereinsjugend
 
§ 15 Vereinsjugend
 
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Organe der Vereinsjugend sind:
·       Die Jugendversammlung
·       Der Jugendvorstand
 
Die Jugendversammlung wählt den Jugendvorstand der Vereinsjugend gemäß einer Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Der Vorsitzende des Jugendvorstandes nimmt regelmäßig an den Vorstandssitzungen des Vorstandes teil und vertritt die Jugend in diesem Vorstand mit einer Stimme.
Er gehört nicht dem Vorstand im Sinne des §26 BGB an.
 
F. Sonstige Bestimmungen
 
§ 16  Vergütung der Tätigkeiten der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit  
 
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.  
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage bestätigen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
 
Aufwendungsersatz
 
Die Auszahlung von pauschaliertem Aufwendungsersatz an für den Verein tätige Ehrenamtler ist bis zu den in § 3, Nr. 26 EStG („Übungsleiterfreibetrag") und § 3, Nr. 26a EStG („Ehrenamtsfreibetrag") definierten steuerfreien Jahressummen zulässig.
Die Anwendung des einen Modells schließt die Anwendung des jeweils anderen Modells aus.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Hilfspersonen, insbesondere Übungsleiter abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der im Vorstand verantwortliche Bereichsleiter.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
 
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.    
·        Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
·       Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.  
·       Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.  
 
§ 17  Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen.  
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist nach zwei Jahren möglich.
Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragen.  
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
Die Kassenprüfer können eine Zwischenprüfung der Kasse verlangen. Hierzu ist dem Bereichsleiter Finanzen eine Frist von vier Wochen zur Prüfung einzuräumen.
Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.  
 
§ 18  Vereinsordnungen
 
Der Vorstand ist mit Ausnahme der Beitragsordnung, der Jugendordnung und der Abteilungsordnungen befugt, durch einfachen Mehrheitsbeschluss insbesondere folgende Ordnungen für den Verein zu erlassen:
 
·       Geschäftsordnung
·       Gebührenordnung (für besondere Aufwendungen außerhalb der Beitragsordnung)
·       Ehrenordnung
·       Nutzungsordnungen für Vereinseigentum baulicher und beweglicher Art
·       Die Beitragsordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
·       Die Jugendordnung und die Abteilungsordnungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
 
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Im Zweifel haben Satzungsregelungen stets Vorrang vor Ordnungsregelungen.

§ 19  Haftung
 
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich festgelegte Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Erfüllung ihrer Satzungsgemäßen Aufgaben.  
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.  
 
§ 20 Datenschutz
 
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.  
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
·       Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
·       Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
·       Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
·       Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.  
 
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter- sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.  
 
G. Schlussbestimmungen   
 
§ 21  Auflösung  
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorstandssprecher und der Bereichsleiter Finanzen als die Liquidatoren des Vereins bestellt.  
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebsstation des Klinikums Minden oder seiner Rechtsnachfolge.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar nur Verwendung nach §2 zu verwenden hat.
 
§ 22  Gültigkeit dieser Satzung  
 
Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09. März 2018 beschlossen und am 25.04.2019 in das Vereinsregister eingetragen.

Alle bisherigen Satzungen vom 17.01.1975, und geändert am 04.02.2001 treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.  
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